Arbeitslosenentschädigung

Die Arbeitslosenentschädigung will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für erlittenen Erwerbsausfall bieten. Wenn Sie die Unia Arbeitslosenkasse wählen wird die Entschädigung direkt von uns an Sie ausbezahlt.

Wer ist versichert?

  • Personen mit einer unselbstständigen Tätigkeit (Angestellte) sind in der Regel ALV-beitragspflichtig und somit auch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Der Arbeitgebende zieht den Beitrag des Arbeitnehmenden direkt vom Lohn ab und entrichtet ihn der AHV-Ausgleichskasse.
  • Personen, die keine Beiträge leisten, sind unter gewissen Umständen trotzdem versichert (sogenannte von der Erfüllung der Beitragszeit befreite Personen).
  • Selbstständigerwerbende sind nicht beitragspflichtig und somit auch nicht versichert!

Dauer des Versicherungsschutzes

Grundsätzlich ist der Versicherungsschutz an eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gebunden (Ausnahme: Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit).

Beginn des Versicherungsschutzes: frühestens nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit.

Ende des Versicherungsschutzes: beim Erreichen des AHV-Rentenalters bzw. bei Vorbezug der AHV-Rente.

Im Einzelfall kennt das Arbeitslosenversicherungsgesetz das Prinzip der zweijährigen Rahmenfrist. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird eine Rahmenfrist eröffnet. Innerhalb dieser Rahmenfrist gelten in der Regel die zu Beginn festgesetzten Anspruchswerte.

  • Wo muss ich meine Arbeitslosigkeit anmelden?