Schlechtwetterentschädigung

Wie bei der Kurzarbeit will die Schlechtwetterentschädigung dazu beitragen, dass Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt werden. Sie wird für Arbeitsausfälle ausbezahlt, die dem Arbeitgebenden infolge schlechter Witterung zwingend entstanden sind.

Sie wird direkt dem betroffenen Arbeitgebenden ausbezahlt.

Wer ist versichert bzw. anspruchsberechtigt?

Die anspruchsberechtigten Branchen/Erwerbszweige werden in der ALV-Verordnung (Art. 65) abschliessend aufgezählt. Für die einzelnen Arbeitnehmende kann der Arbeitgebende einen Anspruch geltend machen, sofern diese die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, die

  • keinen bestimmbaren Ausfall erleiden oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist,
  • temporär angestellt sind.

Zudem werden Personen, die in einer arbeitgeberähnlichen Funktion angestellt sind (z. B. Geschäftsführer), von der Schlechtwetterentschädigung nicht entschädigt.

Leistungen

Die nach Ablauf einer Karenzzeit ausgerichtete Leistung entspricht 80 % des Verdienstausfalls, der aufgrund der Witterungsverhältnisse entstanden ist.

Die Arbeitslosenversicherung vergütet bei der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auch die Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV (vgl. Info-Service Broschüren und Abrechnungsformulare). Der Arbeitgeberanteil an die AHV/IV/EO/ALV beträgt: 6.25 %

Antrag auf Schlechtwetterentschädigung

Die Geltendmachung auf Schlechtwetterentschädigung muss durch den Arbeitgebenden erfolgen. Dazu muss er bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle (KIGA oder AWA) eine Meldung einreichen (in der Regel spätestens bis zum 5. Tag des Folgemonates). Mit dieser Meldung können Sie auch die Unia Arbeitslosenkasse wählen. Für jede Baustelle ist ein Formular einzureichen.

Die kantonale Amtsstelle überprüft anhand eines meteorologischen Kalenders oder anderen geeigneten Unterlagen, ob die Arbeitsausfälle auch wirklich auf schlechte Witterung zurückzuführen sind.

Sofern die kantonale Amtsstelle die Schlechtwetterentschädigung grundsätzlich bewilligt, muss der Arbeitgeber die weitere Geltendmachung bei Unia Arbeitslosenkasse fortsetzen. Die Unia Arbeitslosenkasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet anschliessend die Schlechtwetterentschädigung.

Die kompetenten Mitarbeitenden der Unia Arbeitslosenkasse beraten Sie gerne. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie mit unseren Mitarbeitenden einen Termin bei Ihnen vor Ort.

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