Kurzarbeitsentschädigung

Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebenden über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgebenden ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmende hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgebende muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmenden besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.

Wer ist versichert bzw. anspruchsberechtigt?

Einen Anspruch kann der Arbeitgebende für diejenigen Arbeitnehmenden geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen, das AHV-Rentenalter aber noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmenden in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.

Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, die

  • in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen,
  • auf Abruf angestellt sind,
  • eine Lehre absolvieren,
  • temporär angestellt sind,
  • keinen bestimmbaren Ausfall erleiden oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist.

Zudem wird der Arbeitsausfall von Personen, die in einer arbeitgeberähnlichen Funktion angestellt sind (z. B. Geschäftsführende), nicht entschädigt.

Leistungen

Die Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgebenden ausbezahlt. Sie beträgt nach Ablauf einer Karenzzeit noch 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls.

Die Arbeitslosenversicherung vergütet bei der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auch den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV (vgl. Info-Service Broschüren und Abrechnungsformulare). Der Arbeitgeberanteil an die AHV/IV/EO/ALV beträgt: 6.25 %

Antrag auf Kurzarbeit

Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgebenden erfolgen. Dazu muss der Arbeitgebende bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eine Voranmeldung einreichen (in der Regel mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit). Zuständig ist die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in welchem der Betrieb oder die Betriebsabteilung den Sitz hat. Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Kasse gewählt.

Sofern die kantonale Amtsstelle die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgebende die weiteren Geltendmachungen bei der gewählten Kasse einreichen. Wir empfehlen Ihnen die Unia Arbeitslosenkasse zu wählen. Die Unia Arbeitslosenkasse Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung.

Die kompetenten Mitarbeitenden der Unia Arbeitslosenkasse beraten Sie gerne. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie mit unseren Mitarbeitenden einen Termin bei Ihnen vor Ort.

Details, Formulare, Downloads (Unia CH)

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